2.1 Welche Anforderungen stellt das „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ an Bauprodukte?
Betrachtungs- und Bewertungsgegenstand des Nachhaltigen Bauens sind Gebäude und bauliche Anlagen. Das „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ stellt konkrete Anforderungen an Gebäude, aus denen sich Anforderungen an Produkteigenschaften und Produktinformationen ergeben können. Eine Dokumentation aller Anforderungen des Qualitätssiegels an Gebäude sowie an die Qualität der Planungs- und Bauprozesse ist auf dem Internetportal www.qng.info veröffentlicht.
Alle Siegelvarianten (QNG-KN21, QNG-WN21, NWG-BN22, NWG-BK22, NWG-UN22, NWG-UK22, QNG-WG23, QNG-NW23)
2.2 Sind die aufwändigen Anforderungen des QNG überhaupt für Privatpersonen bzw. kleine Wohngebäude zu erfüllen?
Mit den registrierten Bewertungssysteme für den Wohnungsbau stehen Bewertungssysteme zur Verfügung, die es ermöglichen, dass das QNG mit angemessenem Aufwand bei kleinen wie auch bei großen Baumaßnahmen erreicht werden kann. Die Zertifizierungsstellen der registrierten Bewertungssysteme werden auch für Privatpersonen tätig. Sie bieten erste Informationen zu deren Nachhaltigkeitsbewertungssystemen und können Bauherrinnen und Bauherren bei der Findung von geeigneten Nachhaltigkeitsberatenden unterstützen. Diese Beratenden unterstützen Bauherrinnen und Bauherren auf dem Weg zum QNG.
QNG-KN21, QNG-WG23
2.3 Gilt die Anforderung 4 „Barrierefreiheit“ der Anlage 3 zum QNG-Handbuch auch für kleine Wohnhäuser bzw. Einfamilienhäuser?
Die Anforderung 4 zur Barrierefreiheit von Wohngebäuden (ANF4-WG1) bezieht sich nur auf neuerrichtete Wohngebäude (Neubau) mit mehr als 5 Wohneinheiten.
QNG-KN21, QNG-WN21, QNG-WG23
2.4 Laut Anhangdokument 3.1.3 (Schadstoffvermeidung in Baumaterialien) sollen als nach AMEV 2017 „zukunftssicher bis 2030“ eingestufte Kältemittel verwendet werden. Bezüglich des Kältemittels R454B/R32 wird auf eine „eventuelle“ Zukunftssicherheit hingewiesen. Was heißt das konkret?
Aktuell gibt es keine neue Regelung, was die Zukunftssicherheit der Kältemittel R454B/R32 angeht. Somit können die Kältemittel, solange es keine weiteren Hinweise gibt, für QNG eingesetzt werden. Allerdings ist anzustreben, wenn technisch möglich auf andere zukunftssichere Kältemittel zurückzugreifen.
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2.5 Beziehen sich die unter Anforderung 6 „Gründach“ der Anlage 3 zum QNG-Handbuch geforderten Anteile auf die Gesamtdachfläche gemäß Bruttodachfläche Außenkante Fassade oder Innenkante Attika? Können hier Technikaufbauten/PV-Anlagen abgezogen werden?
Die von der Anforderung 6 „Gründach“ (ANF6-1) geforderten Flächen für die Dachbegrünung werden bis Außenkante Attika berechnet. Technikaufbauten werden nicht in Abzug gebracht, sondern fließen in das Gründachflächenpotenzial mit ein. PV und Gründach stehen aufgrund bestehender technischer Lösungen nicht in Konkurrenz, weshalb PV-Anlagen nicht aus der Fläche herausgerechnet werden dürfen.
Nichtwohngebäude (NWG-BN22, NWG-UN22, QNG-NW23)
2.6 Bezieht sich die Anforderung 13.1 an Kältemittel des Anhangdokuments 3.1.3 (Schadstoffvermeidung in Baumaterialien) nur auf Raumlufttechnik oder auch auf Wärmepumpen, die nur zum Heizen genutzt werden?
Die Anforderungen des Anhangdokumentes 3.1.3 zur Schadstoffvermeidung in Baumaterialien gelten für alle im Gebäude neu eingebauten Materialien und Produkte, inklusive Wärmepumpen.
Hinsichtlich der Anforderungen an Kältemittel ist außerdem auch das Anhangdokument 3.3 „Sonderberechnungsvorschrift F-Gase zu den LCA-Bilanzierungsregeln des QNG“ zu beachten
(QNG_GMS_Anhang_33_Sonderberechnungsvorschrift_F-Gase_221014.pdf )
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2.7 In Anlage 3 werden unter 2.2 Nachhaltige Materialgewinnung für Nichtwohngebäude mindestens 30% bzw. 50% erheblicher Recylinganteil der Masse des im Hoch- und Tiefbau verwendeten Betons, der verwendeten Erdbaustoffe und Pflanzsubstrate (Gesamtmasse) gefordert. Bezieht sich die betrachtete Gesamtmasse auf die Gesamtsumme der drei Fraktionen oder muss die Gesamtmasse der Einzelfraktionen Beton, Erdbaustoffe und Pflanzsubstrate jeweils den erheblichen Recyclinganteil erreichen?
Gemeint sind die jeweiligen Gesamtmassen der drei Fraktionen Beton/Erdbaustoffe (in der Regel lose Gesteinskörnungen/Pflanzsubstrate). Wird eine dieser genannten Fraktionen eingesetzt, ist von der Gesamtmasse dieser Fraktion jeweils der geforderte Recylinganteil nachzuweisen. Wenn alle drei Fraktionen zur Anwendung kommen, müssen drei getrennte Nachweise geführt werden. Eine Verrechnung zwischen z.B. Beton und Erdbaustoffen darf nicht stattfinden. Wird keine der drei Fraktionen eingesetzt, bleibt die Regel unberücksichtigt.
Nichtwohngebäude (NWG-BN22, NWG-BK22, NWG-UN22, NWG-UK22, QNG-NW23)